Über den Verein
STATUTEN des Vereines Arbeitskreis für historische Kommunikationsforschung
(Fassung vom 17. Juli 2023)
- 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis für historische Kommunikationsforschung (AHK)". Er hat seinen Sitz in Wien.
- 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete wissenschaftliche Vereinigung. Seine Ziele sind
- die Förderung interdisziplinärer Forschung im Bereich der Kommunikationsgeschichte im In- und Ausland,
- die Veranstaltung von wissenschaftlichen Fachseminaren, Symposien und Ausstellungen,
- die Herausgabe von kommunikationshistorischen Publikationen (Zeitschrift, Buchreihe),
- die Beratungs- und Gutachtertätigkeit für kommunikationswissenschaftliche Forschungsprojekte,
- die Schaffung von Grundlagen zur Intensivierung interdisziplinärer Zusammenarbeit mit benachbarten Wissenschaftsdisziplinen.
- 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Förderungsbeiträge und Fonds
- sonstige Einnahmen (Subventionen, Überschüsse aus dem Vertrieb der Vereinspublikationen usw.).
- 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- institutionellen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede physische sowie juristische, kommunikationshistorisch interessierte Person des In- und Auslandes werden.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern, das passive Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ordentliche Mitglieder können vom Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
- 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind: die Generalversammlung, der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Rechnungsprüfer.
- 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet mindesten alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder durch einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen 6 Wochen stattfinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen, institutionellen und fördernden Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter*innen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl dar Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung der bzw. die Stellvertreter*in. Wenn auch diese(r) verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandmitglied den Vorsitz.
- 10 Die Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Entlastung, Enthebung und Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, nämlich einer Obfrau bzw. einem Obmann, eines oder einer Geschäftsführer*in, eines oder einer Schriftführer*in, eines oder einer Kassier*in, und maximal 15 Personen, die optional mit Posten von Stellvertreter*innen und/oder weiteren Mitgliedern besetzt werden können. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand wird von der Obfrau bzw. dem Obmann, im Fall der Verhinderung von einer der Stellvertreter*innen schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (durch die Generalversammlung) oder durch Rücktritt.
- 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Generalversammlung,
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern (vor Konstituierung erfolgt die Aufnahme durch die Proponent*innen),
- Aufnahme und Kündigung von eventuellen Angestellten des Vereines,
- Übertragung von Teilaufgaben im Rahmen der Vereinsziele an ordentliche Mitglieder.
- 13 Besondere Aufgaben einzelner Vereinsmitglieder
Der Obfrau bzw. dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Dem bzw. der Schriftführer*in obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der bzw. die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Buchhaltung verantwortlich. Der bzw. die Geschäftsführer*in nimmt die Agenden des Vereines wahr und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Obfrau bzw. dem Obmann und von dem bzw. der Schriftführer*in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der Obfrau bzw. dem Obmann und von dem bzw. der Kassier*in gemeinsam zu unterfertigen.
- 14 Der wissenschaftliche Beirat
Dem Verein steht ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite. Ihm gehören mindestens 10, höchstens aber 25 Mitglieder an. Mitglieder des Beirates müssen weder ordentliche noch außerordentliche oder fördernde Vereinsmitglieder sein. Vorstandmitglieder können dem Beirat nicht angehören. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und zwei Stellvertreter*innen für die Funktionsdauer von zwei Jahren. Der Beirat berät den Vorstand, indem er Vorschläge in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht zur Erreichung der in §2 definierten Ziele an diesen heranträgt. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Beiratsvorsitzenden oder über Verlangen mindestens eines Fünftels der Beiratsmitglieder zusammen. Die Mitglieder des ersten Beirates (= Gründungsbeirat) werden durch die gründende Generalversammlung gewählt. Künftige Neuaufnahmen erfolgen über Vorschlag von mindestens einem Beiratsmitglied mit einfacher Mehrheit des Beirates. Das Ausscheiden aus dem Beirat erfolgt über eigenen Wunsch, im Todesfall oder auf Antrag mindestens eines Beiratsmitgliedes mit einfacher Mehrheit des Beirates.
- 15 Die Rechnungsprüfer
Es sind von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben in der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
- 16: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die außerordentliche Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Liquidator*in zu berufen und den Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und nicht auf Gewinn gerichtet ist.
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Vereinsstatuten zum Download: AHK-Vereinsstatuten 2023