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                <title type="main" xml:lang="de">Autor – Erzähler – Angeklagter *</title>
                <title type="sub" xml:lang="de">Eine juristische Annäherung an die Stimme Werner
                        Koflers<note xml:id="endnote_01"><p>Für zahlreiche Hinweise bedanke ich mich
                            bei Elmar Lenhart und Wolfgang Straub.</p></note></title>
                <author>
                    <name>
                        <forename>Gernot</forename>
                        <surname>Waldner</surname>
                    </name>
                    <affiliation>Universität Wien</affiliation>
                    <email>gernot.waldner@univie.ac.at</email>
                    <idno type="ORCID">0000-0002-5032-4009</idno>
                </author>
            </titleStmt>
            <publicationStmt>
                <publisher>Wiener Digitale Revue</publisher>
                <date>2022</date>
                <availability>
                    <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/"><p>For this
                            publication, a Creative Commons Attribution 4.0 International license
                            has been granted by the author(s), who retain full
                        copyright.</p></licence>
                </availability>
                <idno type="DOI">10.25365/wdr-03-02-10</idno>
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            </publicationStmt>
            <seriesStmt>
                <title>Wiener Digitale Revue</title>
                <biblScope unit="issue">3</biblScope>
                <idno type="ISSN">2709-376X</idno>
            </seriesStmt>
            <sourceDesc>
                <p>born digital</p>
            </sourceDesc>
        </fileDesc>
        <profileDesc>
            <langUsage>
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            <textClass>
                <keywords xml:lang="de">
                    <term xml:lang="de">Werner Kofler</term>
                    <term xml:lang="de">Stimme</term>
                    <term xml:lang="de">Poetik</term>
                    <term xml:lang="de">Nachrede</term>
                    <term xml:lang="de">Kunstfreiheit</term>
                    <term xml:lang="de">Boulevard</term>
                    <term xml:lang="de">Kronen Zeitung</term>
                    <term xml:lang="de">Michael Jeannée</term>
                    <term xml:lang="de">Erzähltheorie</term>
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    <text>
        <front>
            <div type="abstract" xml:lang="de">
                <p>Gernot Waldner nähert sich dem Phänomen Stimme am Beispiel des Autors Werner
                    Koflers aus juristischer Perspektive. Der Beitrag analysiert detailliert die
                    Argumente und Strategien in den Akten jenes Prozesses, den der Journalist Michael
                    Jeannée 1991 anlässlich einer Passage in Koflers <hi rend="italic">Der Hirt auf dem Felsen</hi> wegen
                    üblicher Nachrede anstrengte. Waldner zeigt nicht nur Widersprüche der
                    Argumentationen auf, sondern leitet daraus Konsequenzen auf Koflers Poetik ab.
                    Koflers Prosa <hi rend="italic">Üble Nachrede – Furcht und Unruhe</hi> erscheint in dieser Lesart als
                    Verarbeitung des Prozesses und als formale Reaktion auf konkrete juristische
                    Vorgehensweisen, wie etwa die Identifikation einer Erzählstimme mit dem Autor.
                </p>
            </div>
            <div type="abstract" xml:lang="en">
                <p>Gernot Waldner approaches the phenomenon of voice from a legal perspective using
                    the example of Werner Kofler. The contribution provides a detailed analysis of
                    the arguments and strategies in the files of the court case following journalist
                    Michael Jeannée filing for defamation because of a passage in Kofler’s <hi rend="italic">Der Hirt
                    auf dem Felsen</hi>. He not only shows contradictions in the arguments but deduces
                    effects on Kofler’s poetics. From this perspective, Kofler’s prose piece <hi rend="italic">Üble
                        Nachrede – Furcht und Unruhe</hi> emerges as a working through of the court case and
                    as a formal reaction to concrete legal procedures, for instance identifying
                    narrative voice with the author.</p>
            </div>
        </front>
        <body>
            <div xml:id="wdr03_02-10_01">
                <p>Ende der 1980er Jahre gehörte Werner Kofler zu den wichtigsten Autoren aus
                    Österreich. Zwischen 1988 und 1991 erschienen seine Bücher <title>Am
                        Schreibtisch</title>, <title>Hotel Mordschein</title> und <title>Der Hirt
                        auf dem Felsen</title> im Rowohlt Verlag; sie wurden in der <title>Neuen
                        Zürcher Zeitung</title>, in der <title>Zeit</title>, in der
                        <title>Süddeutschen Zeitung</title> und anderen namhaften Periodika des
                    deutschsprachigen Raumes besprochen. Sowohl die Rezensionen als auch die
                    literaturwissenschaftlichen Untersuchungen konstatieren, dass eine Reihe von
                    Themen diese drei Bücher verbinde. Diese Themen reichen vom ländlichen Tourismus
                    Österreichs über den Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit und
                    der Kritik an Boulevardmedien bis hin zu historischen Inszenierungen von Mozarts
                    Zauberflöte. Formal sind es Charakteristika wie die Stimme, die allen drei
                    Büchern gemeinsam seien. Klaus Kastberger spricht von einer eigenen
                    „Werkgruppe“, von „Prosabüchern“, die sich durch ein <quote
                        source="#ref_Kastberger2000-149">hochkomplexes Gewirr aus Stimmen</quote>
                    <ref xml:id="ref_Kastberger2000-149" type="bibl" target="#Kastberger2000"
                        rend="brackets">Kastberger 2000: 149</ref> auszeichnen würden. Auch Bernhard
                    Fetz vertritt die These, wer Koflers Texte lese, <quote source="#ref_Fetz1996"
                        >dem hallt der Kopf von einer Unzahl von sich überlagernden Stimmen</quote>
                        <ref xml:id="ref_Fetz1996-133" type="bibl" target="#Fetz1996"
                        rend="brackets">Fetz 1996: 133</ref>. Stimmen, im Plural, stellen also ein
                    Merkmal aller drei Bücher dar, auch wenn das Verhältnis zwischen diesen Stimmen,
                    den Erzählinstanzen und dem Autor unterschiedlich charakterisiert wird. Während
                    einige Leser:innen diese Texte direkt mit dem Autor in Verbindung bringen,
                    Kofler habe sie <quote source="#ref_Bartens1989">mit so vielen Stimmen, wie sein
                        Schreibatem</quote> zuließe, geschrieben <ref xml:id="ref_Bartens1989-53"
                        type="bibl" target="#Bartens1989" rend="brackets">Bartens 1989: 53</ref>,
                    sehen andere weder eine narrative Einheit noch ein klares Verhältnis zum Autor
                    gegeben, <quote source="#ref_Chotjewitz1989">ein vielfältig gebrochenes Ich, das
                        eher ein Viel-Ich ist</quote>
                    <ref xml:id="ref_Chotjewitz1989-32" target="#Chotjewitz1989" rend="brackets"
                        >Chotjewitz 1989: 32</ref>, charakterisiere die Erzählinstanzen in <title>Am
                        Schreibtisch,</title> dem ersten Buch der Werkgruppe. Die Vielfalt dieser
                    Stimmen wird häufig mit der von Kofler verwendeten Technik der Collage in
                    Verbindung gebracht, ein Rezensent meint, es gehe darum, <quote
                        source="#ref_Haas1991">Stimmen [zu] belauschen</quote>
                    <ref xml:id="ref_Haas1991-195" type="bibl" target="#Haas1991" rend="brackets"
                        >Haas 1991: 195</ref>. Eine Ausnahme stellt die Einschätzung von Wendelin
                    Schmidt-Dengler dar, der das Verhältnis zwischen Autor und Erzähler mit knapper
                    Ironie kommentiert: <quote source="#ref_Schmidt-Dengler1988">Ein beschädigtes
                        Ich (Ähnlichkeiten mit Werner Kofler sind rein zufällig) läßt sich auf
                        einige Erzählanfänge ein</quote>
                    <ref xml:id="ref_Schmidt-Dengler1988-21" type="bibl"
                        target="#Schmidt-Dengler1988" rend="brackets">Schmidt-Dengler 1988:
                    21</ref>. Zehn Jahre nach dieser das Verhältnis zwischen Autor und Erzähler in
                    ironischer Schwebe belassenden Einschätzung wird im ersten Werner Kofler
                    gewidmeten Band der <quote source="#ref_Amann2000">Unterschied zwischen Zeichen
                        und Bedeutung</quote>
                    <ref xml:id="ref_Amann2000-16" type="bibl" target="#Amann2000" rend="brackets"
                        >Amann 2000: 16</ref> hervorgehoben. Zwar fällt das Bild dieses Bandes
                    insgesamt differenziert aus, die Hinweise auf die <quote
                        source="#ref_Saussure2001">Beliebigkeit des Zeichens</quote>
                    <ref xml:id="ref_Saussure2001-79" type="bibl" target="#Saussure2001"
                        rend="brackets">Saussure 2001: 79</ref> täuschen aber über eine
                    poetologische Zäsur und eine veränderte Poetik der Stimme in Koflers Texten
                    hinweg, die im Folgenden als indirekte Konsequenz der Werkgruppe interpretiert
                    werden soll. Eines der genannten Bücher, <title>Der Hirt auf dem Felsen</title>,
                    war nämlich nicht nur ein Fall für die Germanistik, sondern auch ein Fall vor
                    Gericht.</p>
                <p>Am 21. Jänner 1992 erreichte das Landesgericht für Strafsachen Wien eine
                    Anklageschrift, die von Alfred Boran, dem Anwalt des Journalisten Michael
                    Jeannée, verfasst wurde. Bereits drei Monate zuvor, im Oktober 1991, hatte
                    Jeannée erfolglos versucht, eine Ausgabe der Wiener Wochenzeitung
                        <title>Falter</title> beschlagnahmen zu lassen, da Klaus Kastberger dort
                        <title>Der Hirt auf dem Felsen</title> rezensiert und eine Passage zitiert
                    hatte, in der ein Journalist namens „Jeaneé“ [sic] ein rumänisches Kleinkind
                    oral penetriert. Dieses erste Ansuchen, die Ausgabe der Wochenzeitung zu
                    beschlagnahmen, wurde vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, die zitierte
                    Passage betreffe nur acht Zeilen einer 64-seitigen Zeitschrift und sei daher zu
                    kurz, um deswegen allen Leser:innen die übrigen Informationen vorzuenthalten.
                    Außerdem sei diese Ausgabe bereits drei Wochen im Umlauf und stelle keinen
                    Neuigkeitswert mehr dar: yesterday’s news.<note xml:id="endnote_02"><p>
                            Robert-Musil-Institut/Kärntner Literaturarchiv (RMI/KLA), Bestand Werner
                            Kofler, 11/W14/S2</p></note> Nachdem das erste Ansuchen im Oktober 1991
                    abgelehnt worden war, versuchte die Anklageschrift vom Jänner 1992 Werner Kofler
                    nach §111 (1 u. 2) StGB anzuklagen, wegen übler Nachrede. Die Anklageschrift
                    beginnt wie folgt:</p>
                <cit>
                    <quote><p>Werner Kofler hat zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in Wien
                            dadurch, daß er als Autor des Buches „Der Hirt auf dem Felsen“ auf Seite
                            146 folgende Textstelle veröffentlichte: „Und hier: die Krankenschwester
                            Waltraud Wagner wird als Hexe verbrannt; das erkenne ich wiederum an der
                            nächsten Seitenfläche, dem Bildnis des Sensationsreporters Jeanée [sic],
                            wie er während des Zusehens einesm [sic] rumänischen Kleinkind sein
                            gewaltiges Glied in den Mund steckt, meine Güte, was für ein Schläger
                            ...“, den Privatankläger durch unwahre Tatsachenbehauptungen in einem
                            Druckwerk in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise verächtlicher
                            Eigenschaften und Gesinnungen sowie eines unehrenhaften und gegen die
                            guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, den
                            Privatankläger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und
                                herabzusetzen.<note xml:id="endnote_03"><p>RMI/KLA, Bestand Werner
                                    Kofler, 11/W14/B1</p></note></p>
                    </quote>
                </cit>
                <p>In der Begründung wird ergänzt, dass Werner Kofler, „[d]er Beschuldigte […]
                    geständig [sei], die inkriminierte Textstelle selbst und zum Zweck der
                    Veröffentlichung verfaßt zu haben.“ Ebenso wird eine Hauptverhandlung am
                    Landesgericht für Strafsachen Wien beantragt, zu der sowohl Beschuldigter als
                    auch Privatankläger geladen werden sollen und eine „Verlesung der inkriminierten
                    Textstelle sowie der noch beizuschaffenden Strafregisterauskunft“ stattfinden
                    soll. In der Rechtswissenschaft ist die Unterscheidung zwischen Autor und
                    Erzähler, wie sie in der deutschsprachigen Literaturwissenschaft ausgehend von
                    den Schriften Gérard Genettes, Franz Karl Stanzels und anderen gelehrt wird,
                    keine gängige Differenzierung, selbst wenn, wie im hier zitierten Fall,
                    literarische Schriften verhandelt werden. Dieser Unterschied zwischen den beiden
                    mit Texten arbeitenden Disziplinen wird in der Anklageschrift evident, die eine
                    Reihe von Unterscheidungen unterschlägt, die in der Literaturwissenschaft mehr
                    als üblich wären. Während etwa Genette zwischen der „Geschichte“, also den
                    realen oder fiktiven Ereignissen auf die ein Text verweist, der „Erzählung“, dem
                    narrativen Text selbst, und der „Narration“, dem wiederum realen oder fiktiven
                    Akt des Erzählens, unterscheidet (<ref type="bibl" target="#Genette1998">Genette
                        1998: 16</ref>), spielen diese Differenzierungen in der Anklageschrift keine
                    Rolle. Der „Autor des Buches“, Werner Kofler, veröffentlichte eine Textstelle,
                    die, folgt man der Anklageschrift, als Tatsachenbehauptung des Autors
                    aufzufassen sei. Ob die zitierte Passage von einem fiktiven Erzähler vorgetragen
                    wird oder überhaupt den Anspruch hat, etwas über Tatsachen auszusagen, wird dem
                    ersten Anschein nach ignoriert. Auf diesen Umstand weist auch die Formulierung
                    „zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt“ hin, die nicht zwischen der Zeit der
                    Geschichte und der Zeit der Erzählung unterscheidet. Stattdessen wird davon
                    ausgegangen, der besagte Zeitpunkt ließe sich schlicht feststellen – wie bei
                    einer tatsächlich getätigten Aussage (<ref type="bibl" target="#Genette1998"
                        >ebd.: 21</ref>).</p>
                <p>Für Leser:innen Koflers ist diese Argumentation umso bemerkenswerter, als in den
                    Texten Koflers der Akt des Aufschreibens, die Schreibszene (<ref type="bibl"
                        target="#Campe2012">Campe 2012: 270</ref>), laufend thematisiert wird.
                        <quote source="#ref_Kofler2018a">Es ist Mitternacht. Der Regen peitscht
                        gegen die Scheiben. Ich sitze am Schreibtisch.</quote>
                    <ref xml:id="ref_Kofler2018a-75" target="#Kofler2018a" type="bibl"
                        rend="brackets">Kofler 2018a: 75</ref> Der Satz <quote>Es ist
                        Mitternacht.</quote>
                    <ref xml:id="ref_Kofler2018a-50" target="#Kofler2018a" type="bibl"
                        rend="brackets">Kofler 2018a: 50, 75, 94, 105, 122, 125, 133</ref> kommt im
                    ersten Buch der Werkgruppe, <title>Am Schreibtisch</title>, unzählige Male vor,
                    ohne dass eine literaturwissenschaftliche Interpret:in daraus gefolgert hätte,
                    dass signifikante Teile des Buches gegen Mitternacht verfasst worden wären.
                    Anstatt auf den Autor selbst zu verweisen wurde der Schreibszene durch die
                    zahlreichen Wiederholungen zur ominösen (diegetischen) Uhrzeit ein unwirklicher
                    Zug verliehen. Die Glaubwürdigkeit der Erzählinstanz(en) wird durch die
                    Beschwörung der Geisterstunde unterminiert, die Künstlichkeit der
                    Erzählsituation unterstrichen. Da im zitierten Text, dem ersten Band der
                    Werkgruppe, trotzdem regelmäßig auf den Autor des Textes angespielt wird (Kofler
                    2018a: passim) kann diese Schreibszene literatursoziologisch so gedeutet werden,
                    dass sich der Autor in seinen Werken einer Inszenierung, einer posture,
                    verweigert, worin natürlich eine eigene Form der Inszenierung besteht (<ref
                        type="bibl" target="#Peck2017">vgl. Peck/Wolf 2017: 9f.</ref>). Den
                    Leser:innen Koflers ist diese Inszenierung nicht entgangen: <quote
                        source="#ref_Chotjewitz1989">Kofler, der Nicht-Kofler, Gegen-Kofler</quote>
                        (<ref xml:id="ref_Chotjewitz1989-32" type="bibl" target="#Chotjewitz1989"
                        >Chotjewitz 1989: 32</ref>). Wie Claudia Dürr in ihrer ausführlichen Studie
                    zur Intertextualität bei Kofler belegt, ist der erwähnte Satz, „Es ist
                    Mitternacht“, ein Zitat von Samuel Beckett (<ref target="#Dürr2009" type="bibl"
                        >Dürr 2009: 140f.</ref>), was eine deiktische Bedeutung dieses Satzes noch
                    abwegiger erscheinen lässt. Wenn also in der Anklageschrift konstatiert wird,
                    Kofler habe den Text „selbst […] verfaßt“ und „dadurch“ „eine
                    Tatsachenbehauptung“ getätigt, so hinterlässt diese Argumentation den Eindruck,
                    im starken Gegensatz zu literaturwissenschaftlichen Befunden zu stehen, in denen
                    der artifizielle, anspielungsreiche und polyvalente Charakter der
                    Erzählstimme(n) breiter Konsens ist. Obwohl sich die Anklageschrift auf ein
                    anderes Zitat bezieht, sind diese Befunde nicht irrelevant, da von der
                    Anklageschrift gefordert wird, alle Exemplare eines Buches derselben Werkgruppe
                    einziehen zu lassen.</p>
                <p>Die Strategie der Anklage sollte jedoch nicht literaturwissenschaftlich
                    missverstanden werden, ein Verweis auf die Ignoranz juristischer Argumentation
                    würde dem Glauben an die Logik des eigenen akademischen Betätigungsfeldes, der
                    Literaturwissenschaft, aufsitzen (<ref target="#Bourdieu2001" type="bibl">vgl.
                        Bourdieu 2001: 122</ref>). Im Fall dieser Anklageschrift kann die
                    literaturwissenschaftliche Unterscheidung aber dabei behilflich sein, die
                    Strategie der Anklage zu verdeutlichen, gerade weil die Differenzierung zwischen
                    Autor und Erzähler in ihr keine explizite Rolle spielt. Zunächst wird die
                    Anklageschrift damit begründet, dass der Beschuldigte „geständig“ sei, „die
                    inkriminierte Textstelle selbst und zum Zweck der Veröffentlichung verfaßt zu
                    haben“. Zwar mutet „geständig“ hier wie eine Hyperbel an, aber die
                    Anklageschrift beweist damit auch Kenntnis des basalen Umstands, dass sich
                    Kofler als freier Schriftsteller mit seinen Büchern verdingen musste und auf den
                    Status der Urheberschaft angewiesen war. Der Antrag der Anklageschrift geht aber
                    einen Schritt weiter, er kann als performativer Angriff auf die Unterscheidung
                    zwischen Erzähler und Autor verstanden werden. Der Antrag zielt darauf ab, den
                    Beschuldigten und den Privatankläger gleichzeitig vor einem Einzelrichter
                    erscheinen und die „inkriminierte Textstelle“ sowie eine Strafregisterauskunft
                    verlesen zu lassen. Zwar weist die zitierte Textstelle einen orthographischen
                    Unterschied auf, da statt des Nachnamens des Anklägers, „Jeannée“, im Buch von
                    einem „Sensationsreporter[] Jeanée [sic]“ die Rede ist, in einer Verlesung würde
                    dieser Unterschied aber unbemerkt bleiben, wenn nicht explizit auf die
                    orthographische Diskrepanz hingewiesen würde. In der juristischen
                    Auseinandersetzung zwischen Anklage und Verteidigung wird der orthographische
                    Unterschied nie thematisiert. Der Anwalt des Privatanklägers muss ihn
                    ignorieren, um seine Strategie einer Identifikation der Romanfigur und des
                    Journalisten umsetzen zu können. Der Anwalt der Verteidigung verschweigt ihn aus
                    unbekannten Gründen, vielleicht weil er eine andere Art des Urteils über das
                    Lektorat des Verlages, den er vor Gericht vertritt, vermeiden möchte. Von der
                    Anklageschrift wird nunmehr eine Szene eingefordert: in Anwesenheit von
                    Angeklagtem und Ankläger soll eine Textstelle verlesen werden, die unbestreitbar
                    vom Angeklagten verfasst wurde und einem nach dem Ankläger klingenden
                    Sensationsreporter einen pädophilen Akt unterstellt. Die gerichtliche
                    Inszenierung einer Verlesung, deren Suggestivität durch die
                    Strafregisterauskunft Werner Koflers und die Entkontextualisierung des Zitats
                    noch verstärkt würde, unterliefe performativ die Unterscheidung zwischen Autor
                    und Erzählinstanz. Wie in John L. Austins Definition würde in einer Verlesung
                    deutlich, dass <quote source="#ref_Austin2002">jemand, der eine solche Äußerung
                        tut, damit eine Handlung vollzieht.</quote>
                    <ref xml:id="ref_Austin2002-30" target="#Austin2002" type="bibl" rend="brackets"
                        >Austin 2002: 30</ref> Im Fall Koflers wäre diese inszenierte Sprechhandlung
                    eine üble Nachrede, in der dem Autor die Stimme einer Erzählinstanz seines
                    Textes in den Mund gelegt wird. Die den Text vor Gericht verlesende Stimme wäre
                    die Demonstration einer vermeintlich eindeutigen Verbindung zwischen Text,
                    Verfasser und Ankläger. Der Kofler war’s – ähnliche Dynamiken des Ressentiments
                    wurden in Österreich lange vor diesem Prozess besungen.</p>
                <p>Ob die Textstelle, die zur Anklage gegen Werner Kofler führte, wirklich vor
                    Gericht vorgelesen wurde, lässt sich aus den Prozessakten nicht rekonstruieren.
                    Aus den im Kärntner Literaturarchiv lagernden Dokumenten geht nur hervor, dass
                    am 8. 7. 1992 von dem Werner Kofler und den Rowohlt Verlag vertretenden Anwalt,
                    Michael Walter, ein weiterer Schriftsatz an das Landesgericht für Strafsachen
                    Wien geschickt wurde. Darin wird die Anklageschrift zunächst fast wortwörtlich
                    wiedergegeben, um mit einer Subiectio das erste Gegenargument einzuleiten:
                    „Dieser Vorwurf [der üblen Nachrede GW] ist schon deshalb unrichtig, weil die
                    gegenständliche Textstelle keine Tatsachenbehauptung enthält.“ Worum aber
                    handelt es sich aus Sicht des Verteidigers bei Koflers Text, wenn nicht um eine
                    Tatsachenbehauptung?</p>
                <cit>
                    <quote>
                        <p>Es handelt sich dabei vielmehr – für jedermann deutlich erkennbar – um
                            ein frei erfundenes ‚Bild‘, bei dem der Privatankläger einer
                            Hexenverbrennung, nämlich derjenigen der in der Zwischenzeit
                            abgeurteilten „Mordschwester“ Waltraud Wagner, beiwohnt und – zur
                            Unterstreichung der Sensationslust – einem rumänischen Kleinkind sein
                            Glied in den Mund steckt. Selbst für nicht kunstsinnige Leser ist klar,
                            daß es sich dabei weder um eine Tatsachenbehauptung noch überhaupt um
                            einen wörtlich gemeinten Vorwurf verächtlicher Eigenschaften oder
                            Gesinnungen bzw. eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten
                            verstoßendes Verhalten handelt, sondern vielmehr um ein Gebilde der
                            Phantasie. Das von Werner Kofler verwendete Sprachbild ist einem
                            surrialistischen [sic] Gemälde vergleichbar. Als Tatsachenbehauptung und
                            konkreten – wörtlich gemeinten – Vorwurf könnte dieses „Bild“ jedenfalls
                            nur jener (zu vernachlässigende) Leserkreis auffassen, der an
                            Hexenverbrennungen im Allgemeinen und an diejenige der Waltraud Wagner
                            glaubt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß nach der Rechtsprechung
                            generell nicht von der Auffassung eines unbestimmten
                            „Durchschnittsleser“, sondern von der eines verständnisvollen
                            (kunstsinnigen) Medienempfängers auszugehen ist. (OLG Wien 17.12.1985 –
                            „Heinzl“ MR 1986/1, 17) Es geht vielmehr um jenen Leser, der bereit ist,
                            sich mit dem Gebotenen geistig zu befassen und nachzudenken.<note
                                xml:id="endnote_04"><p> RMI/KLA, Bestand Werner Kofler,
                                    11/W14/B1</p></note></p></quote>
                </cit>
                <p>Das anwaltliche Schreiben enthält mehrere Ebenen der Argumentation. Ausgehend von
                    der einleitenden Behauptung, dass es sich bei Koflers Text nicht um eine
                    Tatsachenbehauptung handle, lassen sich drei Argumente ausmachen, die
                    unterschiedlich zu begründen versuchen, warum dem nicht so sei.</p>
                <p>Das erste Argument unterscheidet zwischen buchstäblicher und tropischer
                    Redeweise. Während eine „wörtlich gemeinte[]“ Rede die Anklageschrift bestätigen
                    würde, handelt sich bei dem besagten Zitat um eine tropische Verwendung der
                    Sprache, um ein „Bild“. Der (zwar anders geschriebene) Eigenname des
                    Journalisten „Jeannée“ sei eine Form der Synekdoche und beziehe sich nur auf
                    eine dem Journalisten zugeschriebene Eigenschaft, nämlich eine durch den
                    pädophilen Akt angedeutete „Sensationslust“, nicht auf den Journalisten selbst.
                    Aus literaturwissenschaftlicher Sicht enthält dieses Argument eine contradictio
                    in adiecto, da eine Trope stets das <quote source="#ref_Groddeck2008">Verhältnis
                        zwischen ersetzendem und ersetztem Wort</quote>
                    <ref xml:id="ref_Groddeck2008-209" type="bibl" target="#Groddeck2008"
                        rend="bracktes">Groddeck 2008: 209</ref> bezeichnet und nicht ein Wort
                    vollständig durch ein anderes ersetzt. Im Schriftsatz selbst wird dieser
                    Widerspruch deutlich. Als erläutert wird, dass „der Privatankläger einer
                    Hexenverbrennung […] beiwohne“, ist nicht klar, inwiefern ausschließlich eine
                    Eigenschaft des besagten Journalisten gemeint sein könnte. Entscheidend für die
                    Verteidigung ist, dass besagter Satz als tropisch verstanden wird.</p>
                <p>Das zweite Argument des Anwalts geht über die Unterscheidung zwischen wörtlicher
                    und bildlicher Rede hinaus, da es sich dezidiert auf den in der Anklageschrift
                    zitierten Satz bezieht. Wenn die Hexenverbrennung von Waltraud Wagner eine
                    Tatsachenbehauptung ist, dann ist auch die orale Penetration des Kleinkindes
                    eine Tatsachenbehauptung. „Als Tatsachenbehauptung [...] könnte dieses ,Bild‘
                    jedenfalls nur jener [...] auffassen, der an Hexenverbrennungen [...] glaubt.“
                    Da die erste Aussage keine Tatsachenbehauptung darstellen kann, gelte dies auch
                    für den zweiten Teil des Satzes. Logisch könnte man in diesem Argument einen
                    Fehlschluss der Verneinung des Antecedens sehen (<ref type="bibl"
                        target="#Salmon2015">Salmon 2015: 58</ref>). Denn daraus, dass die
                    Hexenverbrennung von Waltraud Wagner unwahr ist, folgt nicht die Unwahrheit der
                    oralen Penetration eines Kleinkindes. Der Schluss wäre dann (und nur dann) kein
                    Fehlschluss, wenn beide Aussagen in einem ursächlichen Sinn zusammenhingen. Über
                    diesen Satz wird also von der Verteidigung behauptet, sein Verhältnis zur
                    Realität sei konstant (tropisch) und der erste Teil unterscheide sich in dieser
                    Hinsicht nicht vom zweiten.</p>
                <p>Das dritte Argument abstrahiert vom zur Debatte stehenden Zitat und stellt eine
                    Behauptung über die Leserschaft von Werner Kofler auf. Wer die Texte von Werner
                    Kofler lese, verstehe, dass sie nicht als Tatsachenbehauptung zu interpretieren
                    seien. Wer richtigerweise um diesen Umstand wisse, könne „kunstsinnig“ genannt
                    werden, wer Koflers Texte nicht von Tatsachenbehauptungen kategorisch zu
                    unterscheiden vermöge, wird als „zu vernachlässigende[r] Leserkreis“
                    disqualifiziert. Dieses dritte Argument zeichnet sich durch einen impliziten
                    Widerspruch und eine persönliche Ebene aus. Wenn eingangs in der Parenthese
                    bemerkt wird, dass der tropische Sprachgebrauch „für jedermann deutlich
                    erkennbar“ sei, so widerspricht das der Behauptung, dass es zwei Arten von
                    Leserschaft gebe, denn „jedermann“ ist offensichtlich nicht kunstsinnig, auch
                    wenn nur ein „zu vernachlässigende[r] Leserkreis“ die Texte Koflers buchstäblich
                    verstehe. Dieser Widerspruch kann auch als argumentum ad hominem interpretiert
                    werden, da implizit dem Privatankläger unterstellt wird, er sei nicht in der
                    Lage literarische Texte zu erkennen, andernfalls wäre es ja nicht zur Anklage
                    gekommen. Mit „jedermann“ wären dann, wie am Ende der Schrift durch den Verweis
                    auf einen Präzedenzfall spezifiziert wird, „verständnisvolle[] (kunstsinnige[])
                    Medienempfänger[]“ gemeint. Der Privatankläger wäre nicht „kunstsinnig“ zu
                    nennen und könnte entsprechend vernachlässigt werden.</p>
                <p>Obwohl die Argumente der Verteidigung und die Forderungen der Anklageschrift nur
                    einen Satz aus <title>Der Hirt auf dem Felsen</title> zur Diskussion stellen,
                    ist die Bedeutung des gesamten Prozesses für das öffentliche Bild von Werner
                    Kofler nicht zu unterschätzen. Thematisch war die Kritik an österreichischen
                    Massenmedien und deren Vertretern, wie bereits erwähnt, ein wiederkehrendes
                    Thema seiner Bücher. In diesem Prozess klagte einer der bekanntesten
                    Boulevardjournalisten Österreichs einen ihrer schärfsten Kritiker. Die
                        <title>Kronen Zeitung</title>, für die Michael Jeannée arbeitete, wies 1993
                    eine Auflage von 1,1 Millionen Exemplaren auf, damit war sie die
                    auflagenstärkste Zeitung des Landes und konnte, im Verhältnis zur Einwohnerzahl,
                    eine fast fünfmal so hohe Reichweite wie die deutsche
                    <title>Bild</title>-Zeitung aufweisen (<ref target="#Solsten1994" type="bibl"
                        >vgl. Solsten 1994</ref>). Kofler selbst war wahrscheinlich mit beiden
                    bisher zitierten Schreiben vertraut. Wie in der kommentierten Werkausgabe
                    vermerkt wird, verfügte Kofler <quote source="#ref_Kofler2018b">über eine Kopie
                        der Schriftsätze zur Rechtssache Jeannée-Kofler</quote>
                    <ref xml:id="ref_Kofler2018b-363" type="bibl" target="#Kofler2018b"
                        rend="brackets">Kofler 2018b: 363</ref>, wenngleich nicht klar ist, ab
                    welchem Zeitpunkt diese Kopie in seinem Besitz war. Auch der schwerwiegende
                    Antrag der Anklage, die „zur Verbreitung bestimmten Exemplare des Buches
                        <title>Der Hirt auf dem Felsen</title>“ einziehen zu lassen, lässt eine
                    eingehendere Beschäftigung mit dieser Rechtssache vermuten. Schließlich drohte
                    das Ergebnis dieses Prozesses zu einem Präzedens zu werden, zu einem Urteil im
                    doppelten Sinn über die literarische Stimme Werner Koflers. Für die Anklage wäre
                    eine Erzählinstanz mit der Stimme des Autors ident, für die Verteidigung wäre in
                    Koflers Texten eine konstant tropische Stimme für ein kunstsinniges Publikum zu
                    sehen. Ohne das auch in der Literaturwissenschaft emphatisch rezipierte Urteil
                    vorwegnehmen zu wollen, kann zunächst die Frage aufgeworfen werden, in welchen
                    Hinsichten Werner Kofler diesen Prozess hätte gewinnen können. Natürlich hätte
                    eine Niederlage gegen den Privatankläger trotz des Einzuges des Buches
                        <title>Der Hirt auf dem Felsen</title> dem Autor ein gewisses Maß an
                    Aufmerksamkeit eingebracht, wobei formale Qualitäten vernachlässigt und seine
                    Texte auf Polemik reduziert worden wären. Es ist jedoch auch zu hinterfragen,
                    welche positiven Konsequenzen es gehabt hätte, wenn den Argumenten der
                    Verteidigung einfach zugestimmt worden wäre. Würde die gerichtliche Bestätigung
                    der tropischen Schreibweise noch erklären können, wie es zur Anklage kam? Würde
                    die Behauptung einer im Verhältnis zur Realität, zumindest satzweise, konstant
                    „surrialistischen“ [sic] Erzählweise der Treffsicherheit von Koflers Texten
                    gerecht werden? Abseits des juristischen Erfolges wäre wohl mehr als ein
                    unbefriedigender Nachgeschmack geblieben.</p>
                <p>Werner Kofler gewann diesen Prozess, auch in der Berufung. Für seine literarische
                    Verarbeitung dieses Prozesses und die poetologischen Konsequenzen, die aus ihm
                    folgten, sind jedoch die Argumente der Anklage und der Verteidigung
                    entscheidender als das um Vermittlung der Positionen bemühte Urteil. Die
                    Ausgangslage vor der Urteilsverkündung macht nämlich ein Dilemma deutlich, das
                    auch als Doublebind charakterisiert werden kann (<ref target="#Bateson1981"
                        type="bibl">Bateson 1981: 353f.</ref>). Bei einer Niederlage wäre <title>Der
                        Hirt auf dem Felsen</title> eingezogen und alle formalen Aspekte der Prosa
                    ignoriert worden. Bei einem gewonnenen Prozess wäre Koflers treffend polemischer
                    Prosa im Namen der Republik attestiert worden, sich in irgendwie unklarer oder
                    idiosynkratischer Weise auf die Realität zu beziehen. Im schriftlichen Urteil
                    wurde dem literarischen Text der Bezug zur „Realität“ zugestanden, die
                    Textstelle sei aber „überzeichnet“ oder es sei, wie es später heißt, <quote
                        source="#ref_Amann2000">keineswegs genau erkennbar ist, wo diese [Realität]
                        anfängt und aufhört</quote>
                    <ref xml:id="ref_Amann2000-18" type="bibl" target="#Amann2000" rend="brackets"
                        >Amann 2000: 18f.</ref>.</p>
                <p>Zudem zeichnete dieser Freispruch vor Gericht die Texte Koflers als Literatur und
                    Kunst aus – der Verteidiger plädierte letztlich auf die Freiheit der Kunst, das
                    Urteil widersprach dem nicht. Einen literarischen Text als Literatur und Kunst
                    zu verstehen, mag zwar aus der Perspektive einer funktional differenzierten
                    Gesellschaft nachvollziehbar erscheinen, für Kofler selbst war das wohl keine
                    gefällige Zuordnung. Autor:innen, die ihm näher standen, wiesen wiederholt auf
                    das insgesamt angespannte Verhältnis Koflers zum literarischen Betrieb hin.
                    Gustav Ernst bemerkt etwa, dass „Verlagspraktiken“, „Disziplinierung und
                    Vernichtung des Subjektiven, des Lebenswerten, des Schönen“ für Kofler eine
                    wiederkehrende Quelle der Frustration waren (<ref type="bibl"
                        target="#Ernst1988">Ernst 1988</ref>). Klaus Amann ergänzt, Kofler <quote
                        source="#ref_Amann2000">selbst und viele seiner Texte beziehen einen guten
                        Teil ihrer Kraft aus der moralischen und literarischen Verachtung des
                        Betriebs, auf den er als Schreibender zugleich materiell und existentiell
                        angewiesen ist</quote> (<ref xml:id="ref_Amann2000-9" target="#Amann2000"
                        type="bibl">Amann 2000: 9</ref>). Der Ausgang des Prozesses vereindeutigte
                    das ambivalente Verhältnis zum literarischen Betrieb und zum Milieu der Kunst.
                    Werner Kofler – eine literarische Stimme. Vier Jahre nach dem Urteil, 1997,
                    erschien der Band <title>Üble Nachrede – Furcht und Unruhe</title> wiederum im
                    am Prozess beteiligten Rowohlt Verlag. Der Titel ist nicht irreführend, der
                    Prozess stellt das zentrale Thema dieses Buches dar. Für dieses Buch, so meine
                    These, können die Argumente der Anklage und der Verteidigung als Interpretamente
                    dienen. Letztere finden sich überwiegend im ersten Teil wieder, <title>Üble
                        Nachrede</title>, jene der Anklage im zweiten, <title>Furcht und
                        Unruhe</title>.</p>
                <p>Die Verteidigung suggerierte, dass die Prosa Werner Koflers von einem
                    „kunstsinnigen“ Publikum nicht als buchstäbliche verstanden werde, sondern dazu
                    anrege, sich „geistig zu befassen und nachzudenken“. Obwohl das Attribut
                    „kunstsinnig“ heute etwas altbacken wirkt, würde kaum jemand dem folgenden
                    Rezensenten die Fähigkeit absprechen, differenzierte Analysen von literarischen
                    Texten zu verfassen:</p>
                <cit>
                    <quote source="#ref_Gauß1994"><p>Und letztendlich war es auch gar nicht Werner
                            Kofler, der da schimpfte und wütete und geiferte, sondern nur eine
                            literarische Erfindung gleichen Namens, die sich als fiktiver Autor eine
                            literarische Figur namens Werner Kofler erfand. Und die darf dann
                            natürlich alles sagen, ohne für irgend etwas einstehen zu müssen. <ref
                                rend="brackets" type="bibl" target="#Gauß1994" xml:id="ref_Gauß1994"
                                >Gauß 1994</ref>
                        </p></quote>
                </cit>
                <p>Karl-Markus Gauß, der sich hier auch auf die Werkgruppe bezieht, machte mit
                    anderen begrifflichen Möglichkeiten deutlich, dass die erzählerischen
                    Konstruktionen Koflers nicht alle „kunstsinnigen“ Leser:innen überzeugte. Auch
                    die Offenheit des Verhältnisses zur Realität, die das Urteil konstatierte,
                    scheint hier keine längeren Reflexionen anzustoßen. Wahrscheinlich würden auch
                    die beiden Publikationen Koflers, die sich André Heller und Paulus Manker
                    gewissermaßen zum Thema nahmen, zu ähnlichen Konklusionen führen, nicht nur bei
                    den literarisch Angesprochenen. Am Beginn von <title>Üble Nachrede</title> steht
                    jedoch ein historisch verbürgter Anlass. Wäre dem Ich-Erzähler das
                    Robert-Musil-Stipendium zuerkannt worden, das auch der Autor Werner Kofler nicht
                    erhalten hatte, hätte er in einer „Denkschrift“, einer „Abhandlung“ mehrere
                    anstößige Äußerungen getätigt, um sich,</p>
                <cit>
                    <quote source="#ref_Kofler2018b"><p>post delictum, durch eine vorsorglich
                            offengehaltene Hintertüre zurückzuziehen und hinter der Barriere der
                            Kunstfreiheit, hinter der Barrikade der Freiheit der Kunst zu verstecken
                            – zitternd, frierend, der Entdeckung harrend, den Kopf vor Furcht in den
                            Armen begraben, der Bestrafung entgegensehend <ref rend="brackets"
                                type="bibl" target="#Kofler2018b" xml:id="ref_Kofler2018b-93">Kofler
                                2018b: 93f.</ref>.</p></quote>
                </cit>
                <p>Verglichen mit den Büchern der Werkgruppe geht der Erzähler hier direkt vor, den
                    ersten Teil des Buches prägen Invektive im Irrealis der geplanten, aber nicht
                    finanzierten und daher nicht realisierten Arbeit. Angesichts der komplexen
                    Verschachtelung von Erzählinstanzen, wie sie in der Werkgruppe auftraten, wirkt
                    der einfach durchgehaltene Irrealis bereits für sich wie eine Provokation. Das
                    erzählerische „ich“ weist durchwegs eine große Nähe zum Autor auf, der Stilbruch
                    im eben zitierten Satz macht aber in ironischer Weise deutlich, dass sich der
                    Text nicht auf seinem gerichtlich attestierten Charakter eines Kunstwerks
                    ausruhen wird. Das zweite Partizip „frierend“ entwertet bereits die ängstliche
                    Dimension, die am ersten, „zitterend“, noch erkannt werden könnte. Mit „der
                    Entdeckung harrend“ kann eine direkte Anspielung auf das richterliche Urteil
                    verstanden werden, in welchem dem Autor attestiert wird, „sicherlich nicht zu
                    jenen Schriftstellern [zu gehören], die einer breiten Öffentlichkeit in
                    Österreich zugänglich sind“, ja <quote source="#ref_Amann2000">keineswegs
                        denselben Bekanntheitsgrad [zu haben] wie Thomas Bernhard, Peter Rosei oder
                        [Josef] Winkler</quote> (<ref xml:id="ref_Amann2000-17" type="bibl"
                        target="#Amann2000">Amann 2000: 17</ref>). Der anschließende Widerspruch im
                    sprachlichen Bild zwischen „den Kopf vor Furcht in den Armen begraben“ und „der
                    Bestrafung entgegensehend“ kann als weiterer sarkastischer Kommentar
                    interpretiert werden. Wenn die Freiheit der Kunst durch das Urteil ein
                    Rückzugsort geworden wäre, so ließe sich aus den Bildern dieser Kunst nichts
                    mehr folgern.</p>
                <p>Das zweiten Argument des Verteidigers, wonach das Verhältnis zur erzählten
                    Realität in dem zur Privatanklage führenden Satz konstant sei, greift Kofler
                    gleich auf der ersten Seite auf: <quote source="ref_Kofler2018b">Ist es nicht
                        das Allernatürlichste, während der Verbrennung einer Frau als Hexe einem
                        Kleinkind sein Glied in den Mund zu stecken, etwa, um es zu beruhigen, das
                        Kind, oder auch das Glied, oder beide.</quote> (<ref
                        xml:id="ref_Kofler2018b-93" target="#Kofler2018b" type="bibl">Kofler 2018b:
                        93</ref>)</p>
                <p>Dieser Satz ist präziser als das Schreiben der Verteidigung. Während dort von
                    einer „Hexenverbrennung“ die Rede ist, wird hier, wie im vor Gericht zur Debatte
                    stehenden Satz, von jemandem „als Hexe“ gesprochen. Um das Argument Koflers
                    besser verstehen zu können, muss die Berichterstattung über die von Waltraud
                    Wagner verübte Mordserie erwähnt werden, in die Michael Jeannée ebenso
                    involviert war. Waltraud Wagners Spitzname war bereits „Hexe“, als sie noch im
                    Lainzer Krankenhaus als Pflegerin tätig war. Ob es sich um einen selbst
                    gegebenen Spitznamen oder um einen von ihren Kolleg:innen geprägten handelte,
                    ist nicht mehr zu klären. Die Berichterstattung der <title>Kronen
                        Zeitung</title> nahm jedenfalls diesen Spitznamen auf und verband ihn mit
                    gängigen Klischees des Mittelalters, um eine Kampagne gegen die später schuldig
                    gesprochene Wagner zu lancieren. Koflers ursprünglicher Satz ist daher anders zu
                    interpretieren als es seine Verteidigung vor Gericht tat. Gerade die Wendung
                    „als Hexe“ weist eine größere Distanz zwischen Zeichen und Bedeutung auf als die
                    Paraphrase der Verteidigung, „Hexenverbrennug“. Das Argument der Verteidigung,
                    dass es sich bei der „Hexenverbrennung“ ebenso um eine tropische Wendung handeln
                    müsse wie bei der folgenden Penetration des Kleinkindes ist also insofern
                    irreführend, als der ursprüngliche Satz auf den tropischen Charakter des sowohl
                    im Arbeitsumfeld als auch in der Berichterstattung gängigen Spitznamens „Hexe“
                    hinweist. Gleich zu Beginn der rhetorischen Frage, die mit einem Punkt endet,
                    eröffnet das Wort „Allernatürlichste“ eine Spannung zu „als Hexe“ – da ein
                    Vergleich kaum als Signum für Natürlichkeit fungieren kann. Das anschließende
                    Spiel mit der Ambivalenz („es zu beruhigen, das Kind, […] das Glied, oder
                    beide“) kann ebenso als ein Hinweis auf eine Zweideutigkeit des Originals
                    verstanden werden, die in der juristischen Auseinandersetzung unterging. Der
                    erste Teil des ursprünglichen Satzes, „[u]nd hier: die Krankenschwester Waltraud
                    Wagner wird als Hexe verbrannt; das erkenne ich wiederum an der nächsten
                    Seitenfläche, dem Bildnis des Sensationsreporters Jeanée“, weist mit „Bildnis“
                    selbst auf den tropischen Charakter der Berichterstattung auf einer
                    „Seitenfläche“ hin und ist keineswegs, wie die Verteidigung behauptet, ähnlich
                    tropisch wie der nachfolgende Teil. Das „Bildnis“ kann nämlich sowohl auf die
                    Wendung „als Hexe“ bezogen werden wie auch auf den abschließenden Teil des
                    Satzes, in dem ein Kleinkind oral penetriert wird. Noch expliziter wird der
                    Bruch mit dem Argument der Verteidigung, wonach alle Teile eines Satzes ein
                    ähnliches Verhältnis zur Realität hätten, einige Seiten später: <quote
                        source="#ref_Kofler2018b">Den Privatanklägern und Privatanklagevertretern,
                        den Privatanklägern und Romanfiguren hätte ich die Ehre abgeschnitten
                        [...]</quote> (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-98" type="bibl"
                        target="#Kofler2018b">Kofler 2018b: 98</ref>).</p>
                <p>Die „Ehre“ bezieht sich auf den zweiten von drei Tatbeständen der üblen Nachrede
                    (StGB §111), auf „unehrenhafte[s] Verhalten“, das „in einer für einen Dritten
                    wahrnehmbaren Weise“ verbreitet wurde. Eine Pointe dieses Satz besteht darin,
                    erzähltheoretische Kategorien neu zu verhandeln. Er weist zwei Lesarten auf, die
                    sich als Differenzierung und Pauschalisierung charakterisieren lassen. Zunächst
                    weist die Geminatio von „Privatanklägern“ darauf hin, dass die Differenzierung
                    zwischen diegetischer und extradiegetischer Realität sich literarisch simulieren
                    lässt. Dieses erzählerische Bewusstsein wird vor allem durch den analytischen
                    Begriff „Romanfiguren“ verdeutlicht, mit dem die Wahrnehmung eines literarischen
                    Textes als solchen angesprochen ist. Gleichzeitig wird diese Differenzierung
                    durch die Aufzählung unterlaufen, denn allen genannten Kategorien, egal zu
                    welcher Ebene der Realität sie gehören mögen, hätte der Erzähler mit einer an
                    eine Kastration gemahnenden Geste „die Ehre abgeschnitten“. Natürlich finden
                    diese Verweise selbst wiederum im Medium der Literatur statt – was die
                    Deutlichkeit der Ansage und deren Treffsicherheit, auch bei „kunstsinnigen“
                    Leser:innen, nicht zwangsläufig verringert.</p>
                <p>Der zuletzt zitierte Satz widerspricht ähnlich wie die davor genannten Beispiele
                    dem zweiten Argument des Anwalts der Verteidigung, wonach das Verhältnis zur
                    Realität konstant tropisch sei. Wie <title>Üble Nachrede</title> deutlich macht,
                    ist dieses Verhältnis in Koflers Texten eines, das immer wieder neu verhandelt
                    wird. Beim zentralen Argument des Prozesses widersprechen sich Verteidigung und
                    Anklage diametral. Handelt es sich bei den Texten Koflers um bildliche oder
                    buchstäbliche Aussagen? Bereits der zuvor zitierte Satz über „Privatankläger und
                    Romanfiguren“ kann so gedeutet werden, dass er gegen ein allgemein definiertes
                    Verhältnis zur (extra)diegetischen Realität Stellung zu beziehen versucht.
                    Expliziter nimmt <title>Üble Nachrede</title> diese Frage gleich zu Beginn auf,
                    der Erzähler hätte</p>
                <cit>
                    <quote source="#ref_Kofler2018B-9">
                        <p>in meiner Denkschrift, meinem ROMAN OHNE EIGENSCHAFTEN, mit besonderer
                            Heimtücke und zu einem noch feststellbaren Zeitpunkt die unwahre
                            Tatsachenbehauptung aufgestellt, die<hi rend="italic"> tatbildliche
                                Äußerung begangen</hi>, daß der Sensationsreporter Jeanescu ja nicht
                            nur […] (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-9" target="#Kofler2018b"
                                type="bibl">Kofler 2018b: 93</ref>).</p>
                    </quote>
                </cit>
                <p>Mit der Wendung „zu einem noch feststellbaren Zeitpunkt“ wird der Anklage
                    erwidert, dass diegetischen Ereignissen sinnvoll kein Zeitpunkt unterstellt
                    werden kann. Die Wortschöpfung „tatbildlich“ deutet darüberhinaus einen Ausweg
                    aus dem Doublebind an, wie er angesichts der Argumente von Anklage und
                    Verteidigung vorlag. Gregory Bateson sah in der Metakommunikation einen
                    vielversprechenden Ausweg aus einem Doublebind, da dichotome Dilemmata so
                    überwunden werden können (<ref type="bibl" target="#Bateson1981">Bateson 1981:
                        287f.</ref>). „Tatbildlich“ scheint wie das Argument der Verteidigung eine
                    contradictio in adiecto zu enthalten, da eine Äußerung entweder bildlich oder
                    eine Tatsachenbehauptung sein kann, aber nicht beides. Im zitierten Satz wird
                    „tatbildliche Äußerung“ nun synonym mit „unwahre Tatsachenbehauptung“ verwendet.
                    Damit überwindet der Text dieses zwickmühlenartige Dilemma, setzt Verteidigung
                    und Anklage gleich und schafft sich eine neue Ebene sprachlicher Realität
                    jenseits des Dilemmas von buchstäblicher und tropischer Rede. Die Anklage wollte
                    eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ im Text erkannt wissen, die Verteidigung sah
                    im Text nicht mehr als ein Bild. <quote source="#ref_Kofler2018b">Keine
                        tatbildliche Äußerung hätte ich gescheut</quote> (<ref
                        xml:id="ref_Kofler2018b-120" target="#Kofler2018b" type="bibl">Kofler 2018b:
                        120</ref>) heißt es dagegen, oder auf derselben Seite: <quote
                        source="#Kofler2018b">jede noch so schwerwiegende tatbildliche Äußerung
                        hätte ich auf mich genommen</quote> (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-121"
                        type="bibl" target="#Kofler2018b">ebd.</ref>). Mit diesen Formulierungen
                    wird literarisch eine Gegenposition zur Verteidigung aufgebaut, die den
                    treffsicheren Charakter von sprachlichen Bildern betont und einer dualistischen
                    Analyse – buchstäblich oder tropisch – eine Absage erteilt. Auch andere
                    Schwächen dieser formalen Betrachtungsweise werden karikiert: <quote
                        source="#ref_Kofler2018b">Allen hätte ich, bildlich, tatbildlich gesprochen,
                        eine geschmiert, allen</quote> (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-122"
                        target="#Kofler2018b" type="bibl">ebd.: 121</ref>). Bei dieser verblassten
                    Metapher („schmieren“) an eine betont bildliche Verwendung zu denken, lässt
                    ebenso Assoziationen an Butter oder Margarine aufkommen wie an die buchstäbliche
                    Ohrfeige. Denkt man zurück an den juristischen Kontext dürfte die Einführung des
                    Adjektivs „tatbildlich“ als eine Vorwegnahme zu charakterisieren sein, denn
                    ähnliche Privatklagen wie die hier zitierte hätten beim vorliegenden Text
                    größere Schwierigkeiten, zwischen tropischer und buchstäblicher Schreibweise zu
                    unterscheiden.</p>
                <p>Kofler verteidigte sich also selbst gegen seine Verteidigung, doch gegen die
                    Anklage ist die Sache komplizierter. Das Argument der Anklage lief auf eine
                    Vorführung, auf <hi rend="italic">die</hi> Vorführung Koflers hinaus. Durch eine
                    Verlesung des besagten Satzes in Anwesenheit von Werner Kofler und Michael
                    Jeannée sollte der Autor mit einer Erzählinstanz identifiziert werden. Der
                    zweite Teil des Jahre nach der Verhandlung veröffentlichten Textes,
                        <title>Furcht und Unruhe</title>, reagiert auf diese Strategie der Anklage.
                    Dort schildert ein Ich-Erzähler im Präsens das Eindringen eines <quote
                        source="#ref_Kofler2018b">Gewalttäters</quote> (<ref
                        xml:id="ref_Kofler2018b-127" target="#Kofler2018b" type="bibl">Kofler 2018b:
                        127</ref>) in seine Wohnung, <quote source="#ref_Kofler2018b">in mein
                        Arbeitszimmer, zu meinem Schreibtisch, ausgefüllt die Räume von
                        fortgesetzten Rufen: Wo ist er, <hi rend="italic">wo ist er</hi></quote>
                        (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-126" target="#Kofler2018b" type="bibl"
                        >ebd.</ref>). Über den Täter erfährt man nur sporadisch etwas, denn, wie der
                    Erzähler anmerkt, <quote source="#ref_Kofler2018b">ich war ja nicht dabei, nicht
                        zugegen</quote> (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-138" type="bibl"
                        target="#Kofler2018b">ebd.: 138</ref>). Auch die Identität des Täters
                    besteht nur aus einer Reihe von Anspielungen. Mehrfach wird vom Erzähler
                    hingegen betont, der Täter habe <quote source="#ref_Kofler2018b">in Vasen,
                        Kannen, Karaffen und Gläsern, in Lampen, hinter einem Wandspiegel, in
                        Wasserkessel und Brausetasse</quote> (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-139"
                        target="#Kofler2018b" type="bibl">ebd.: 139</ref>) gesucht, an einer anderen
                    Stelle des sich wiederholenden Einbruchversuchs werden dieselben Gefäße sogar
                    zerstört (ebd.: 138). Der Erzähler folgert daraus, dass es dem Täter darum
                    gegangen sei, diejenigen umzubringen, „die er gerade <hi rend="italic"
                        >nicht</hi> vorfindet“. Wie der Erzähler selbst an den Tatort geriet, wisse
                    er nicht (<ref type="bibl" target="#Kofler2018b">ebd.: 140</ref>), auch ob er
                    die gesuchte Information in einem Buch gelesen habe, käme ihm nicht mehr in den
                    Sinn. Zwischendurch bekümmert sich der Erzähler ostentativ: <quote
                        source="#ref_Kofler2018b">Einer anderen Erzählhaltung möge ich mich
                        befleißigen, ein anderer Ton wäre erwünscht?</quote> (<ref
                        xml:id="ref_Kofler2018b-135" target="#Kofler2018b" type="bibl">ebd.:
                        135</ref>) Als der wiederholt in die Wohnung des Erzählers eindringende
                    Täter es endlich zu schaffen scheint, den Ich-Erzähler zu konfrontieren, heißt
                    es: <quote source="#ref_Kofler2018b">Es ist soweit, aber wo denn ich? Nicht da
                        ich. Er ist es, und ich nicht da. Um <hi rend="italic">ich</hi> zu bleiben,
                        nicht da.</quote> (<ref xml:id="ref_Kofler2018b-131" type="bibl"
                        target="#Kofler2018b">ebd.: 131</ref>)</p>
                <p>Der zweite Teil von <hi rend="italic">Üble Nachrede</hi> enthält noch andere
                    Reaktionen auf die Privatanklage. Aus der Perspektive des Prozesses sind jene
                    Elemente wesentlich, die, wenn sie nicht wiederholt und variiert werden würden,
                    einen nahezu allegorischen Zug aufweisen. Der Schreibtisch als Arbeitsort
                        (<title>Am Schreibtisch</title>), die zerstörten und durchsuchten Gefäße
                    (wie metaphorá, mit denen etwas übertragen werden kann) und eine sprachlich
                    defekte, erklärende Verwendung des Personalpronomens durch den Ich-Erzähler: „Um
                        <hi rend="italic">ich</hi> zu bleiben, nicht da.“ Die Verteidigung wollte
                    dagegen die Stimme als konsistent bildlich verstanden wissen und ordnete den in keinem Gebiet um eine literarische Kritik verlegenen
                    Autor einem kunstsinnigen
                    Publikum zu. Der Gegensatz zum ersten Buch der Werkgruppe und anderen, vor dem
                    Prozess publizierten Texten scheint aber offensichtlich: <quote
                        source="#ref_Kofler2018a">Ist nicht ein Ich so gut wie das andere?</quote>
                        (<ref xml:id="ref_Kofler2018a-48" target="#Kofler2018a" type="bibl">Kofler
                        2018a: 48</ref>)</p>
            </div>
            <div xml:id="wdr03_02-10_02">
                <head>Konklusion</head>
                <p>Die These dieses Aufsatzes besagt, dass sich durch die 1992 beginnende
                    Gerichtsverhandlung die Poetik der Stimme in Werner Koflers Texten veränderte.
                    Während in der Werkgruppe, <title>Am Schreibtisch, Hotel Mordschein, Der Hirt
                        auf dem Felsen</title>, zahlreiche Erzählstimmen und -perspektiven
                    aufgeboten werden, finden die Argumente des Prozesses um die üble Nachrede und
                    die gescheiterte Bewerbung um das Robert-Musil-Stipendium auch formal Eingang in
                    Koflers Buch <title>Üble Nachrede – Furcht und Unruhe</title>. Zwar ging der
                    Prozess zugunsten Koflers aus, der Hinweis der Richterin, dass es sich bei
                    Werner Kofler um einen Nischenautor der Literatur handle, dessen Schriften das
                    Verhältnis zwischen Realität und Fiktion letztlich im Unklaren beließen und zum
                    unbestimmten „Nachdenken“ anregen, kann angesichts der Argumente von Anklage und
                    Verteidigung weder als befriedigendes noch als befriedendes Ende dieser
                    Auseinandersetzung verstanden werden. Die Strategie der Anklage bestand darin,
                    in einer Lesung vor Gericht die Stimme des Autors mit einer Erzählinstanz zu
                    identifizieren und einen Satz seines Textes als unwahre Tatsachenbehauptung zu
                    charakterisieren. Die Verteidigung wollte dagegen die Stimme als konsistent
                    bildlich verstanden wissen und ordnete den meist in mehr als unpopulären
                    Hinsichten engagierten Autor einem kunstsinnigen Publikum zu. In <title>Üble
                        Nachrede</title> reagiert der Erzähler auf diesen Doublebind, indem er seine
                    Angriffe literarisch erneuert, sie als „tatbildlich“ charakterisiert und die
                    scheinbar klaren Einordnungen von Anklage, Verteidigung und Urteil ad absurdum
                    führt. Der zweite Teil von <title>Üble Nachrede</title> kann als eine Reaktion
                    auf die Strategie der Anklage verstanden werden, eine Erzählstimme mit dem Autor
                    zu identifizieren. Keine verschachtelten Erzählkonstruktionen sondern eine
                    gewählte Abwesenheit steht angesichts der angedrohten, gewaltvollen Auflösung
                    aller Bedeutungen – „um <hi rend="italic">ich</hi> zu bleiben“ – am Ende dieses Textes. Die
                    Prozessakten und das juristische Verfahren scheinen vor diesem Hintergrund eine
                    notwendige Erweiterung der Forschung, um die sich verändernde Poetik bei Werner
                    Kofler nachvollziehen zu können.</p>
            </div>
        </body>
        <back>
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                    <bibl xml:id="Pucher2013">Pucher, Lisa Christina (2013): Literatur und/als
                        Museum: Die Konstruktion und Zerstörung von „Wirklichkeit“ und Mythos.
                        Richard Brautigans <hi rend="italic">Trout Fishing in America</hi> und
                        Werner Koflers <hi rend="italic">Am Schreibtisch</hi>/<hi rend="italic">Im
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                    <bibl xml:id="Salmon2015">Salmon, Wesley C (2015): Logik. Übersetzt von Joachim
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                    <bibl xml:id="Saussure2001">Saussure, Ferdinand de (2001): Grundfragen der
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                    <bibl xml:id="Schmidt-Dengler1988">Schmidt-Dengler, Wendelin (1988): Glanz und
                        Elend des Schreibtischtäters, in: Extra. Beilage zur Wiener Zeitung Nr. 33,
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                    <bibl xml:id="Schmidt-Dengler2000">Schmidt-Dengler, Wendelin (2000): Abgrund ist
                        mein Stichwort. Thomas Bernhard und Werner Kofler, in: Klaus Amann (Hg.):
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                    <bibl xml:id="Solsten1994">Solsten, Eric (1994): Austria: A Country Study.
                        Abgerufen von Webseite http://countrystudies.us/austria/127.htm, Zugriff am
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                    <bibl xml:id="Straub2000">Straub, Wolfgang (2000): Alpine Register. Zum
                        Bergtopos in Werner Koflers <hi rend="italic">Am Schreibtisch</hi> und <hi
                            rend="italic">Der Hirt auf dem Felsen</hi>, in: Klaus Amann (Hg.):
                        Werner Kofler. Texte und Materialien. Wien: Sonderzahl, S. 118–143.</bibl>
                    <bibl xml:id="Zeyringer2008">Zeyringer, Klaus (2008): Österreichische Literatur
                        seit 1945. Überblicke, Einschnitte, Wegmarken. Innsbruck u.a.:
                        Studienverlag.</bibl>
                </listBibl>
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